Jusos Lichtenberg

“Kein besonderer Schutz für Staaten und Staatsorgane”

Die Paragraphen 90 StGB und 90a StGB sowie 104 StGB sollen ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Der §90 StGB der die Verunglimpfung des Bundespräsidenten bestraft schützt nicht die Person sondern das Amt des Bundespräsidenten/ der Bundespräsidentin das Amt selber nimmt jedoch durch Verunglimpfungen keinen Schaden und die Person des/der Bundespräsident*in kann gegen die Verunglimpfung wenn sie die Voraussetzungen einer Beleidigung erfüllt immer noch strafrechtlich vorgehen.

Der Schutz des Beleidigungsparagraphen muss hier ausreichen, da eine Verunglimpfung sich wohl zum größtenteils auf das Amt in Verbindung mit der Person richtet und daher auch keine große Strafbarkeitslücke entsteht. Das Amt selbst ist nicht schutzwürdiger als jedes andere öffentliche Amt. Die Repräsentationsfunktion alleine kann keine besondere Schutzwürdigkeit hervorrufen, die über den Schutz der persönlichen Ehre welcher aus der Menschenwürde erwächst hinausgeht.

Auch ausländische Würdenträger und Organe sind nicht über den durch den Beleidigungsparagraphen gewährten Schutz hinausgehend schutzwürdig.

Der Staat selber kann sich ebenfalls nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit bei Verunglimpfungen, die unter der Schwelle der Verfassungsfeindlichkeit bleiben, berufen. Der Staat und der damit verbundene öffentliche Frieden sind durch die bloße Verunglimpfung nicht in ihrem Bestand gefährdet, weshalb die Strafwürdigkeit der Verunglimpfung nicht ersichtlich ist.

Ähnlich verhält es sich beim Schutz von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten. Flaggen und Hoheitszeichen sind über andere Paragraphen (Diebstahl und Sachbeschädigung) bereits ausreichend geschützt sowie in besonderen Fällen auch über den Volksverhetzungsparagraphen, ein darüber hinausgehendes Schutzwürdigkeit ist auch hier nicht erkennbar.

Junge Sozialisten in der SPD